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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs- und Lieferbedingungen der TZ Tischlerzentrum GesmbH für gewerbliche Verbraucher

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.
Geschäftsverkehr der TZ Tischlerzentrum GesmbH, Neugasse 36 / A-2244 Spannberg, Handelsregister-Nr. 224119m (nachfolgend Übergeber genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet.

1.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Übergeber verbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird vom Übergeber ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4.
Mündliche Nebenabreden gelten nicht und von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden.

1.5.
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten entsprechend für Dienstleistungen.

1.6.
Entgegenstehende Vertragsbestimmungen können nicht berücksichtigt werden.

§ 2: Angebot, Vertragsschluss, Kostenvoranschlag und Bestellung

2.1. Angebot
Angebote des Übergebers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und unterzeichnet sind. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit einer unterzeichneten Auftragsbestätigung als angenommen, wodurch ein Vertrag zustande kommt.

2.2.
Durch Annahme des Angebots des Übergebers oder Auftragserteilung an den Übergeber erkennt der Vertragspartner die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers ausdrücklich an und verzichtet auf die Geltung eigener Einkaufsbedingungen.

2.3. Geschätzte Kosten
Ein Kostenvoranschlag wird vom Übergeber nach bestem Fachwissen erstellt. Für die Richtigkeit einer solchen Kostenschätzung wird jedoch keine Gewähr übernommen. Bei Kostensteigerungen von mehr als 10 % nach Auftragserteilung wird der Übergeber den Vertragspartner unverzüglich kontaktieren. Bei unvermeidbaren Kostenüberschreitungen von weniger als 10 % ist eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

2.4.
Kostenvoranschläge werden kostenlos erstellt.

2.5. Befehl
Bestellungen des Vertragspartners müssen vom Übergeber schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Übergebers zustande, wobei das Schriftformerfordernis auch durch fernschriftliches (Fax oder E-Mail) gewahrt ist.

Abschnitt 3: Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk des Übergebers ohne Verpackung und Verladung. Ist Lieferung mit Lieferung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Tragen.
Die Preisstellung basiert auf den am Tag der Angebotsabgabe geltenden Löhnen, Einstandspreisen, Wechselkursschwankungen und allen sonstigen Kosten. Ändern sich die Kosten bis zur Lieferung, so gehen diese Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Vertragspartners.

3.2.
Bei Vertragsabschluss und noch offenen Preisen wird der am Tag der Lieferung gültige Verkaufspreis berechnet.

3.3.
Bis auf Weiteres gilt die aktuelle Preisliste des Übergebers.
Alle Preise sind in EUR angegeben.

3.4.
Erfolgt die Rechnungsstellung in Fremdwährung, trägt der Vertragspartner das Risiko der Währungsparität.

3.5. Teillieferungen
Teilrechnungen sind bei Teillieferungen stets zulässig. Bei vereinbarten Teilzahlungen tritt Verzug ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht oder nicht vollständig geleistet wird. Bei Verzugseintritt wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Übergeber berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag bis zur vollständigen Begleichung der gesamten offenen Forderung einschließlich aller Nebenkosten in Verwahrung zu nehmen.

Abschnitt 4: Zahlung

4.1.
Die Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nicht gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers andere Zahlungsfristen vereinbart wurden, wird der Kaufpreis mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig.

4.2. Abweichende Zahlungsbedingungen

4.2.1.
Wird ein Zahlungstermin nach Auftragsbestätigung vereinbart, behält sich der Übergeber das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Vertragspartner den Übergeber von allen Eingriffen anderer Gläubiger, insbesondere Pfändungen, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Können die Kosten der Abwehr solcher Gläubigerinterventionen von diesen Gläubigern nicht beigetrieben werden, ist der Vertragspartner zur Freistellung verpflichtet.

4.2.2.
Wird die Ware veräußert, so hat dies unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Der Vertragspartner tritt hiermit alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen, bis zur Höhe des dann noch offenen Kaufpreises an den Übergeber ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Abnehmer bei Vollzug der Weiterveräußerung von der Abtretung zu unterrichten und dem Übergeber auch Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung gegen diesen Abnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Übergeber ist berechtigt, die Abtretung jederzeit auszuüben.

4.2.3.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Vertragspartner nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

4.2.4.
Kommt der Vertragspartner trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Übergeber Erfüllung des Vertrages verlangen und

a) die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Erbringung der ausstehenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen

c) den gesamten ausstehenden Kaufpreis fällig stellen

d) Verzugszinsen in Höhe der von österreichischen Großbanken für ausstehende Kredite berechneten Zinsen und der im Zusammenhang mit der Einziehung ihrer Forderungen entstandenen Kosten einschließlich vorprozessualer Kosten, insbesondere der Mahnkosten einer Anwaltskanzlei oder eines Inkassobüros, zu verlangen .

e) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

f) für noch ausstehende Lieferungen aus bestehenden Verträgen Vorauskasse vor Lieferung zu verlangen.

Hat der Vertragspartner die geschuldete Zahlung oder Leistung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, kann der Übergeber schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen des Übergebers hat der Vertragspartner sodann eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Auftragswertes als Entschädigung für die bereits produzierte Ware und alle berechtigten Aufwendungen des Übergebers im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu zahlen. Bei noch nicht ausgelieferter Ware kann der Übergeber dem Vertragspartner die fertigen oder vorbereiteten Teile zur Verfügung stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises verlangen.

4.2.5.
Bei Zahlung bei Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat berechnet.

§ 5 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist TZ Tischlerzentrum GesmbH, Neugasse 36 / A-2244 Spannberg. Kosten und Gefahr des Transports trägt der Vertragspartner.

§ 6: Lieferung und Lieferfristen

6.1. Lieferung
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der folgenden Termine:

a) Datum der Auftragsbestätigung und Zahlungseingang

b) Datum der Erfüllung der technischen, kaufmännischen und finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners

c) das Datum, an dem der Übertragende eine vor Lieferung der Ware fällige Anzahlung erhält und/oder ein Akkreditiv eröffnet wurde.

6.2.
Die Abholung von Vorbehaltsware hat innerhalb von 3 Tagen nach Bereitstellung der Ware zu erfolgen. Für die Einlagerung von Waren nach Ablauf dieser Frist wird eine Gebühr von EUR 100,00 pro Tag und pro Lagerplatz erhoben.

6.3.
Der Übergeber kann Teil- und Vorauslieferungen durchführen.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes auf Seiten des Übergebers wie höhere Gewalt, Feuer, Arbeitskampf etc., wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4.
Hat der Übergeber einen Lieferverzug verursacht, kann der Vertragspartner Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wobei bei der Frist zu berücksichtigen ist, dass der Übergeber bereits vorbereitete Teile nicht verwenden kann Andernfalls.

6.5.
Wurde die Nachfrist gemäß 6.4 aus Gründen, die der Übergeber zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann der Vertragspartner hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren oder geleisteter Zahlungen für nicht verwendbare Waren durch schriftliche Mitteilung zurücktreten und wenn die Lieferverzug auf grober Fahrlässigkeit des Übergebers beruht, kann der Vertragspartner außerdem Ersatz der angemessenen Aufwendungen verlangen, die bis zur Beendigung des Vertrages und für die nicht weiter verwendbare Vertragserfüllung entstanden sind. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Ware muss der Vertragspartner auf seine Kosten an den Übergeber zurücksenden.

6.6.
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges sind ausgeschlossen.

6.7.
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder Zeitpunkt ab und ist die Verzögerung nicht auf ein Handeln oder Unterlassen des Übergebers zurückzuführen, so kann der Übergeber Erfüllung verlangen oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR p.a. verhängen Tag und Speicherplatz für jedes Datum der Verzögerung.

6.8.
Bei LKW-Anlieferungen ist eine Zufahrtsmöglichkeit mit schweren LKWs erforderlich. Bei Anlieferungen mit Ladebordwand ist fester Untergrund erforderlich. Die Entsorgung der Verpackung erfolgt durch den Vertragspartner.

6.9.
Schäden, die während des Transports oder der Versendung der Ware entstehen, werden vom Übergeber nicht getragen, wenn die Ware ordnungsgemäß verpackt und bereitgestellt wurde.

6.10. Lieferzeiten
Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeit ab Werk.

Abschnitt 7: Muster, Farben, Materialbeschaffenheit des Holzes

Bemusterungen (Handblätter und Musterflächen) sind unverbindlich und geben nur das allgemeine Erscheinungsbild wieder. Handbögen und Musteroberflächen können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede von Farbe, Zeichnung, Struktur und Stoff aufnehmen. Der Übergeber übernimmt keine Gewährleistung für Farbabweichungen, Trübungen, Strukturen, Zeichnungen oder deren Fehlen oder für natürliche Fehler, da diese keine Wertminderung darstellen und kein Reklamationsgrund sind.

Abschnitt 8: Gewährleistung und Haftung

8.1.
Der Übergeber garantiert, dass die gelieferten Waren die vereinbarte Qualität und den vereinbarten Standard haben.

8.2.
Die Gewährleistung des Übergebers beschränkt sich auf den Ersatz nachweislich mangelhafter und ungeeigneter Ware. Mangelhafte Ware ist dem Übergeber zu melden und der Vertragspartner hat diese Ware auf seine Kosten an den Übergeber zurückzusenden.

8.3.
Anstelle des Ersatzes der mangelhaften Ware kann der Übergeber nach seiner Wahl auch eine Preisminderung anbieten.

8.4.
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit untersucht und die Mängel schriftlich gerügt werden.

8.5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Übergeber alle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und vor Verarbeitung oder Verbrauch der Ware schriftlich unter Angabe der Bearbeitungsnummer anzuzeigen.

8.6.
Bei Mängelrügen oder Beanstandungen hat der Vertragspartner die Ware zunächst zu übernehmen, ordnungsgemäß abzuladen und einzulagern.

8.7.
Eine Preisminderung ist nur nach Besichtigung der beanstandeten Ware durch den Übergeber möglich und die Höhe der Minderung wird vom Übergeber festgelegt.

8.8.
Bei unsachgemäßer Be- und Verarbeitung der Ware des Übergebers durch die Vertragspartner sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.

8.9.
Wurde die Ware vom Übergeber in mangelhaftem Zustand geliefert, ist die Haftung des Übergebers in jedem Fall auf den Kaufpreis des mangelhaften Teils der Ware beschränkt.

8.10.
Bei berechtigter Beanstandung sind Ansprüche auf Lohnausfall, entgangenen Gewinn, verspätete Einzugsbereitschaft in Wohn- und Geschäftsräumen, Schadensersatzansprüche etc. ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.

8.11.
Für Kosten aufgrund einer vom Vertragspartner selbst durchgeführten Mängelbeseitigung, insbesondere für Kosten eines etwaigen Deckungskaufs, haftet der Übergeber nur, wenn der Übergeber hierzu seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat.

8.12.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Übergeber dem Vertragspartner keinen Schadensersatz für Personenschäden, Schäden an nicht vertragsgegenständlichen Sachen, sonstige Schäden und entgangenen Gewinn zu leisten hat, es sei denn, es stellt sich ein Einzelfall heraus. im Einzelfall, dass der Auftragnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Haftung des Übergebers für Schäden durch unsachgemäße Verarbeitung oder ungeeigneten Ersatz gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

8.13.
Voraussetzung für die Gewährleistung des Übergebers ist die rechtzeitige Erfüllung aller vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen.

Abschnitt 9: Rohstoffsituation

9.1.
Jede Rohstoffsituation des Vorlieferanten, die den Übergeber daran hindert, die Lieferverpflichtung zu den festgelegten Bedingungen einzuhalten, ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

9.2.
In diesem Fall kann der Übergeber die vereinbarten Liefermengen reduzieren, ohne dass eine Nachlieferungspflicht für die reduzierten Mengen oder eine Verpflichtung des Übergebers zu Schadensersatz besteht. Darüber hinaus ist der Vertragspartner nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Abschnitt 10: Produktinformationen

Mündliche und schriftliche anwendungstechnische Hinweise und Beratungen des Übergebers sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter, und befreien den Vertragspartner nicht davon, die Produkte des Übergebers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Verfahren zu prüfen Zwecke.

§ 11: Rückgriffsansprüche

Regressansprüche des Vertragspartners müssen spätestens 2 Monate nach Erfüllung eigener Gewährleistungspflichten gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden. Das Rückgriffsrecht erlischt jedoch 2 Jahre nach Übergabe der Ware an den Vertragspartner durch den Übergeber.

Abschnitt 12: Schutzansprüche

Wird der Übergeber in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter verwickelt, kann der Übergeber – unabhängig von der vereinbarten Freistellungsverpflichtung – angemessene Kostenvorschüsse zur Deckung der Prozesskosten vom Vertragspartner verlangen Oben.

Abschnitt 13: Schiedsklausel

13.1.
Besteht zwischen den Niederlassungsländern der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und/oder des Zeitpunkts der Klageerhebung kein Übereinkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, so sind Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen geschlossenen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer einschließlich der Frage des gültigen Abschlusses und der Wirkungen vor und nach Unterzeichnung dieser Verträge werden von einem Einzelschiedsrichter entschieden.

13.2.
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 577 bis 599 ZPO.

13.3.
Der Schiedsrichter muss ein praktizierender österreichischer Rechtsanwalt sein.

13.4.
Schiedsort ist Wien, Schiedssprache ist Deutsch.

13.5.
Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Schiedsspruchentwurf vorab den Streitparteien zur Stellungnahme zuzusenden.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Firmensitz des Übergebers örtlich zuständige österreichische Gericht.

14.2.
Auf diese Geschäftsbedingungen findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

14.3.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des Übergebers, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort erfolgt.

14.4.
Bei Verträgen, die neben Deutsch auch in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist für die Auslegung der Vertragsbestimmungen ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

14.5.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen) wird einvernehmlich ausgeschlossen.

§ 15: Datenschutz

15.1.
Die Mitarbeiter des Übergebers sind an die Verschwiegenheitspflichten des österreichischen Datenschutzgesetzes gebunden.

15.2.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die für den Bestellvorgang erforderlichen Daten (Vorname, Nachname, Firma, Umsatzsteuer-ID, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) vom Vertragspartner zu Zwecken der Buchhaltung/Zahlungsverkehr und des Kundennachweises verarbeitet werden Übertragender. Im Übrigen werden Kundendaten nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht zwingend zur Vertragsabwicklung erforderlich ist.

15.3.
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, Mitteilungen über Produkte des Übergebers, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mails, insbesondere Newsletter, zu erhalten. Diese Zustimmung kann vom Vertragspartner jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Abschnitt 16: Salvatorische Klausel

16.1.
Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nachträglich als unwirksam herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine dem Sinn und Zweck möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung ersetzt der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Gepflogenheiten und den Gepflogenheiten bei ähnlichen Geschäftsvorgängen.

16.2.
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

16.3.
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des Übergebers mit Gegenforderungen gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

16.4.
Alle zuvor zwischen den Parteien vereinbarten oder internen Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit.

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